Navigation

Unsere Sortimentsübersicht - mit Download von Produktunterlagen für unsere Kunden.

EKOF

Mining & Water Solution GmbH

Herner Str. 299

44809 Bochum

 

T+49 (0) 234 / 9032-0

F+49 (0) 234 / 9032-257

EDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

1. Einbeziehung, Angebot und Vertragsschluss

 

1.1 Einbeziehung

Für alle Angebote und Aufträge an unsere Kunden (im Folgenden: KÄUFER) sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Geschäftsbedingungen unserer KÄUFER haben für uns auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Selbst wenn wir auf das Schreiben eines KÄUFERs Bezug nehmen, welches dessen Geschäftsbedingungen oder die eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten, soweit bei grenzüberschreitenden Lieferungen vereinbart, die jeweils individuelle vereinbarten INCOTERMS der ICC in Paris.

 

1.2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht anderweitig bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist. An unsere Angebote sind wir, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nur 14 Tage gebunden. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen annehmen.

Bei Lieferungen von Mustern und Proben gelten Eigenschaften des Musters oder der Probe nicht als garantiert.

 

2. Leistungsumfang und Vorbehalt von Rechten

 

2.1 Leistungsumfang

Für den Umfang der Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung maßgebend. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Standardspezifikation bzw. der vereinbarten Spezifikation. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben sind, soweit dies nicht ausdrücklich erklärt wird, keine Garantieerklärungen, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles dem KÄUFER zumutbar ist. Die über die Teilleistungen erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung zahlbar.

 

2.2 Vorbehalt von Rechten

Die Überlassung von Mustern, Qualitätsspezifikationen und Produktmerkblättern gilt nicht als zugesicherte Eigenschaft. Wir behalten uns das Eigentum und / oder Urheberrecht sowie alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem KÄUFER zur Verfügung gestellten Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.

Der KÄUFER darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

3. Preise, Zahlungen, Aufrechnung

 

3.1 Preise

Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Maßgeblich für die Berechnung ist das Abgangsgewicht/Menge der Lieferung. Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Rechnungen verstehen sich netto und sind sofort zahlbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Für die Berechnung nach Gewicht ist das Abgangsgewicht maßgebend. Gegenüber unseren Forderungen kann der KÄUFER nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

3.2 Zahlungen, Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug können wir, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Verzugszinsen berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten sowie bei sonstigen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des KÄUFERs sind wir- unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der KÄUFER mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

 

3.3 Aufrechnung

Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist nicht zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

4. Höhere Gewalt

Sollten die Vertragspartner aus Gründen höherer Gewalt wie z.B. Revolution, Aufruhr, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen, Sabotage etc. nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtungen unter diesem Vertrag nachzukommen, ist der jeweilige Vertragspartner oder beide Vertragspartner insoweit von den entsprechenden Verpflichtungen befreit, aber nur für den Zeitraum, in dem der Zustand höherer Gewalt anhält. Der Eintritt eines solchen Ereignisses ist dem anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragspartner werden sich in diesen Fällen unverzüglich miteinander in Verbindung setzen um die voraussichtliche Dauer der Störung und deren Auswirkungen auf die Leistungserbringung festzustellen. Sie werden über angemessene Maßnahmen beraten.

 

5. Lieferung und Gefahrenübergang

 

5.1 Lieferung

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, erfolgen Lieferungen „FCA“ im Sinne der jeweils aktuellen Fassung der INCOTERMS der ICC. Die Gefahr des Transports trägt der KÄUFER. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Anfuhr) übernommen haben, ohne ausdrücklich eine Bringschuld zu vereinbaren. Das Abladen oder Einlagern ist Sache des KÄUFERS.

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim KÄUFER liegt, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitstellung an auf den KÄUFER über. Lagerkosten nach Gefahrübergabe trägt der KÄUFER. Bei Lieferungen von loser Ware hat der KÄUFER für einen einwandfreien Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen-

Sämtliche sich auf den Versand beziehende Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung von uns hergeleitet werden kann. Die Haftung des Dritten bleibt hiervon unberührt. Frachterhöhungen nach Vertragsschluss sowie Extrakosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des KÄUFERS. Sendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des KÄUFERS und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

5.2 Gefahrenübergang

Soweit nicht anders vereinbart ist, geht die Gefahr mit Übergabe der Lieferung an den ersten Transporteur auf den KÄUFER über. Dies gilt auch dann, wenn der KÄUFER die Abnahme der Lieferung verweigert.

 

6. Eigentumsvorbehalt, Weiterveräußerung und Abtretung etwaiger Forderungen, Freigabe bei Übersicherung, Eigentumsvorbehalt bei Auslandsberührung

 

6.1 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der KÄUFER alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Unser Vorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Solange der KÄUFER bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Im Einzelnen gilt folgendes:

 

6.2 Eigentumsvorbehalt bei Stundung des Kaufpreises

Stundet der KÄUFER den Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist der KÄUFER zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

 

6.3 Weiterveräußerung und Abtretung

AIle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der KÄUFER zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der KÄUFER ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der KÄUFER bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehenden Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.

 

6.4 Einziehung von Forderungen durch den KÄUFER

Der KÄUFER ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der KÄUFER Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der KÄUFER die Vorbehaltsware weder Verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der KÄUFER hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des KÄUFERs geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

 

6.5  Eigentumsvorbehalt bei Auslandsberührung

Sollte der Eigentumsvorbehalt bei einer Lieferung in das Ausland und der einer damit verbundenen zwingenden Anwendung ausländischer Rechtsordnungen dort nicht in der oben genannten Form zulässig sein, so beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den im Lande des KÄUFERs gesetzlichen zulässigen Umfang.

 

7. Untersuchungsobliegenheit, Mängelrüge und Gewährleistung

 

7.1 Untersuchungsobliegenheit und Mängelrügen

Die Lieferungen sind unverzüglich nach dem Eintreffen an dem Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen bzw. zu behandeln. Unterbleibt diese Untersuchung, so gilt die Ware als genehmigt i.S.v. § 377 HGB i.V.m. § 442 BGB.

Erkennbare Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferung sind uns unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist überschritten oder wird die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt oder verarbeitet, erlöschen alle Mängelansprüche. Für etwaige nach Verarbeitungsbeginn erst angezeigte Mängel und Schäden haften wir nicht.

Nicht erkennbare Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Absendung der Lieferung bei uns eingegangen ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

7.2 Eigenschaften der Ware

Wir sichern dem Käufer die Einhaltung der Vorgaben aus dem Analysenzertifikat der Ware zu. Ansonsten ist eine Gewährleistung mit Ausnahme von vorsätzlicher Beeinträchtigung der Ware ausgeschlossen.

 

8. Haftung, REACH

 

8.1  Haftung

Schadensersatzansprüche des KÄUFERS gegen uns sind dem Grunde nach ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde unsererseits durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bzw. durch solches unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Hiernach nicht ausgeschlossene Ersatzansprüche sowie Ansprüche wegen nicht vorsätzlicher Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind der Höhe nach auf den vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Liegt ein schadensverursachendes Ereignis im Verantwortungsbereich von Dritten, so treten wir dem KÄUFER auf dessen Anforderung eventuelle Ansprüche soweit möglich gegen den Schadensverursacher ab. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen einer Haftung von uns vor, kann der KÄUFER uns erst in Anspruch nehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Schadensverursacher endgültig fehlschlägt oder unzumutbar ist. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer Angestellten.

 

8.2 REACH

Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.

 

9. Geheimhaltung, Werbung, Markenrecht

 

9.1 Geheimhaltung

Der KÄUFER ist verpflichtet, alle übergebenen technischen und kaufmännischen Unterlagen und sonstige erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Er hat seine Mitarbeiter gleichfalls zur strengen Vertraulichkeit und Geheimhaltung zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; dies gilt insbesondere für die vereinbarten Preise und ihre Berechnungsgrundlagen.

 

9.2 Werbung

Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

 

9.3 Markenrecht

Marken dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Markenzeicheninhabers im Zusammenhang mit den vom KÄUFER hergestellten Erzeugnissen genutzt werden.

 

10. Sicherheit

Soweit unsere Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der KÄUFER verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung unser produktspezifisches Sicherheitsdatenblatt zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Waren dem KÄUFER entsprechende Daten zu übermitteln. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind bei uns erhältlich. Soweit die von uns gelieferte Ware als Gefahrgut eingestuft ist, darf diese nur in den dafür zugelassenen Verpackungen und Transportmitteln sowie mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und (weiter-) befördert werden.

 

11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

 

11.1 Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss des nationalen und internationalen Kollisionsrechts, insbesondere unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Teile des EGBG sowie unter Ausschluss der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) sowie unter Ausschluss der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II").

Gerichtsstand ist Bochum. Wir sind jedoch berechtigt, das für den Sitz des KÄUFERS zuständige Gericht anzurufen.

 

11.2 Schriftform

 Aufhebung, Änderung und Ergänzung dieses Vertrages sowie die nach diesem Vertrag abzugebenden Erklärungen bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung beider Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch eine von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Erklärung verzichtet werden.

 

11.3 Salvatorische Klausel  

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung oder einer der mit ihm verbundenen Anhänge ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein, oder sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Anhängen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Es ist ausdrücklicher Wille der Vertragspartner, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzung gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten.

 

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.